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Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie IPPF Freiburg e.V.
§ 1 Name und Sitz Das Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie Freiburg i.Br. hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau; es ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben 1. Das Institut dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck und Aufgaben sind: - Pflege, Weiterentwicklung und Verbreitung der von S. Freud begründeten psychoanalytischen Wissenschaft in Lehre, Therapie und anderen Anwendungen und die wissenschaftliche Forschung in Psychoanalyse, Psychosomatik und Psychotherapie;
- die Weiterbildung von approbierten Psychologen/innen und Ärzten/innen zum/zur Psychoanalytiker/in nach den Weiterbildungsrichtlinien der DPG;
- die Weiterbildung von Ärzte/innen nach der Ärztlichen Weiterbildungsordnung zum Erwerb der Zusatzbezeichnungen Psychotherapie/Psychoanalyse;
- die Ausbildung von Psychologen/innen zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten/in nach dem Psychotherapeutengesetz;
- die Ausbildungvon Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/innen nach den Richtlinien der AKJP;
- die Ausbildung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/innen nach dem Psychotherapeutengesetz.
§ 3 Mitgliedschaft Das Institut hat ordentliche, assoziierte, födernde und Ehrenmitglieder. - Ordentliches Mitglied kann auf Antrag werden, wer eine psychoanalytische Weiterbildung entsprechend den Richtlinien des Institutes abgeschlossen hat. Der Aufnahmeantrag wird über den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt; die Aufnahme erfordert 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
- Assoziierte Mitglieder können andere als die unter § 2 aufgenommenen Psychotherapeuten/innen werden sowie Weiterbildungsteilnehmer/innen nach bestandener Zwischenprüfung für die Dauer ihres Praktikantenstatus. Das Aufnahmeverfahren entspricht dem unter § 2.
- Fördernde Mitglieder können Persönlichkeiten werden, denen die wissenschaftliche und wirtschaftliche Förderung der Ziele des Institutes ein ernstes Interesse ist. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gewählt.
- Jede Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Ausschluss oder Austritt des Mitglieds. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Ausschlussantrag wird der Mitgliederversammlung entweder vom Vorstand oder von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder vorgelegt; der Ausschluss erfordert 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
- Die Mitglieder zahlen von der Mitgliederversammlung festzusetzende Mitgliederbeiträge.
§ 4 Organe des Instituts Organe des Institutes sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung,
- die Ausschüsse für die psychoanalytische und psychotherapeutische Aus- und Weiterbildung,
- die Ambulanz,
- die Arbeitsgruppe der DPG.
§ 5 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in und einem weiteren ordentlichen Institutsmitglied. Alle Berufsgruppen sollen im Vorstand vertreten sein. Ein ordentliches Mitglied kann bei Bedarf durch den Vorstand zusätzlich berufen werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung namentlich und in geheimer Wahl auf 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, findet Ersatzwahl statt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig mit 3 Vorstandsmitgliedern Jeder/jede Vorsitzende kann zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Vertretung des Institutes gemäß § 26 BGB wahrnehmen.
- Der Vorstand entscheidet über Aufwandsentschädigungen, unbeschadet § 12.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den jeweiligen Leitern/innen der Organe 3-6 (siehe § 4) und dem/ der DGPT-Delegierten und dem/der Vertreter/in für die VAKJP.
- Vorstand und erweiterter Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der 1. Vorsitzenden.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Institutsmitgliedern und findet mindestens einmal jährlich statt. Assoziierte Mitglieder haben beratende Stimme.
- Ort, Termin und Tagesordnung der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand und teilt sie den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich mit.
- Der Mitgliederversammlung obliegen die
- Wahl des/der Protokollführers/in,
- Beschlüsse über Mitgliedschaften,
- Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte,
- Entlastung und Wahl des Vorstandes sowie die eventuelle Wahl von Ehrenvorsitzenden,
- Entlastung und Wahl der Ausschüsse sowie der Ambulanzleitung und des/der DGPT-Delegierten. Bei letzterem/r sind nur DPG-Mitglieder stimmberechtigt und wählbar.
- Die Ausschüsse werden in namentlicher und geheimer Wahl für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sinkt die Zahl der Mitglieder durch vorzeitiges Ausscheiden unter die Mindestzahl, findet Ersatzwahl statt.
- Wahl der Kassenprüfer,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Institutes.
- Stimmberechtigt und wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit; Beschlüsse über Mitgliedschaften erfordern 2/3 Mehrheit, Satzungsänderungen und Auflösung des Institutes erfordern 2/3 Mehrheit aller ordentlichen Institutsmitglieder. Ist die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung für Satzungsänderungen oder Auflösung des Institutes nicht beschlussfähig, so muss nach einer Pause von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit dem ausdrücklichen Hin weis einberufen werden, dass diese Mitgliederversammlung dann Satzungsänderungen oder Auflösung des Institutes mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
- Der Vorstand kann von sich aus und muss auf Antrag eines Drittels der ordentlichen Institutsmitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt nach § 6.2 unter Angabe der Gründe.
- Der/die gewählte Protokollführer/in hat den Verlauf der Mitgliederversammlung schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.
§ 7 Ausschuss für die psychoanalytische und psychotherapeutische Aus-und Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen Der Aus-und Weiterbildungsausschuss besteht aus 5- 7 Mitgliedern, von denen mindestens 3 Lehranalytiker/innen sein müssen. Die Wählbarkeit in den Ausschuss setzt sowohl eine mehrjährige psychoanalytische Behandlungstätigkeit als auch Dozententätigkeit bzw. aktive Mitarbeit in Institutsgremien voraus. Im A usschuss sollen Ärzte/innen und Psychologen/innen vertreten sein.
- Der Ausschuss wählt eines seiner Mitglieder zum/zur Leiter/in.
- Zwei von der Versammlung der Aus-und Weiterbildungsteilnehmer/innen gewählte Vertreter/innen nehmen an den allgemeinen Sitzungen des Ausbildungsausschusses mit Stimmrecht teil. Bei der Behandlung von Personalfragen sind sie ausgeschlossen.
- Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Der Ausschuss regelt seine Tätigkeit mit einer Geschäftsordnung. Er ist für die Einhaltung und Durchführung der Aus-und Weiterbildungsrichtlinien der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
- Der Auschuss wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 8 Ausschuss für die psychoanalytische und psychotherapeutische Aus- und Weiterbildung zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/in Der Aus- und Weiterbildungsausschuss besteht aus 5- 7 Mitgliedern, von denen mindestens 2 Supervisoren/innen für Kinder- und Jugendlichenpsychoanalyse und -psychotherapie sein müssen. Die Wählbarkeit in den Ausschuss setzt sowohl eine mehrjährige psychoanalytische Behandlungstätigkeit als auch Dozententätigkeit bzw. aktive Mitarbeit in Institutsgremien voraus.
- Der Ausschuss wählt eines seiner Mitglieder zum / zur Leiter/in.
- Zwei von der Versammlung der Aus-und Weiterbildungsteilnehmer/innen gewählte Vertreter/innen nehmen an den allgemeinen Sitzungen des Ausschusses mit Stimmrecht teil. Bei der Behandlung von Personalfragen nehmen sie nicht teil.
- Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und verantwortet diese und die Ausbildungsrichtlinien gegenüber der Mitgliederversammlung.
- Der Ausschuss regelt seine Tätigkeit in einer Geschäftsordnung. Er ist für die Einhaltung und Durchführung der Aus-und Weiterbildungsrichtlinien der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
- Der Ausschuss wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 9 Arbeitsgruppe der DPG Die Arbeitsgruppe der DPG führt regelmäßig wissenschaftliche Sitzungen durch.
§ 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Mittel des Vereins Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 12 Ausgaben Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3Nr.26aEstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 3 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung . § 13 Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat, und zwar für die Forschung in Psychoanalyse und Psychotherapie. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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